Auf einen Blick
Hier finden Sie alle Seiteninhalte auf einen Blick.
Ausgleichsabgabe
Solange Sie als Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl von schwerbehinderten Menschen nicht beschäftigen (Beschäftigungspflicht), haben Sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.
Die Ausgleichsabgabe beträgt monatlich je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:
Von der zu zahlenden Ausgleichsabgabe können Sie bei Aufträgen an staatlich anerkannte Werkstätten für Menschen mit Behinderung in Höhe von 50 % der erbrachten Arbeitsleistung abgezogen werden.
Wir weisen die erbrachte Arbeitsleistung auf unseren Rechnungen für Sie gesondert aus.
Hier finden Sie alle Seiteninhalte auf einen Blick.