Ausgleichsabgabe

Was ist die Ausgleichsabgabe?

Solange Sie als Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl von schwerbehinderten Menschen nicht beschäftigen (Beschäftigungspflicht), haben Sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.

 

Höhe der Ausgleichsabgabe

Die Ausgleichsabgabe beträgt monatlich je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:

  •  125,– € bei einer jahresdurchschnittlichen
    Beschäftigungsquote von 3% bis weniger als 5%,
  • 220,– € bei einer jahresdurchschnittlichen
    Beschäftigungsquote von 2% bis weniger als 3%,
  • 320,– € bei einer jahresdurchschnittlichen
    Beschäftigungsquote von weniger als 2%.

 

Verringerungsmöglichkeit der Ausgleichsabgabe

Von der zu zahlenden Ausgleichsabgabe können Sie bei Aufträgen an staatlich anerkannte Werkstätten für Menschen mit Behinderung in Höhe von 50 % der erbrachten Arbeitsleistung abgezogen werden.

Wir weisen die erbrachte Arbeitsleistung auf unseren Rechnungen für Sie gesondert aus.

Auf einen Blick

Hier finden Sie alle Seiteninhalte auf einen Blick.

Unterkategorien ausblenden